Weitere Entscheidung unten: BFH, 20.01.1965

Rechtsprechung
   BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01   

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https://dejure.org/2002,363
BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01 (https://dejure.org/2002,363)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2002 - VII B 141/01 (https://dejure.org/2002,363)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2002 - VII B 141/01 (https://dejure.org/2002,363)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Aussicht auf Erfolg - Rechtliches Gehör - Steuerberaterprüfung - Prüfungsanfechtung - Überschreiten des Ermessenspielraums

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2; ; AO 1977 § 193 Abs. 1; ; AO 1977 § 121 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB; neues Zulassungsrecht; Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr.

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 81, 635
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97

    Umfang der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im

    Auszug aus BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01
    Die weiter von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das FG habe sich in Widerspruch zu dem Urteil des beschließenden Senats vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97 (BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93) gesetzt, weil es nicht dargelegt habe, "wie die Kontrollmaßstäbe an die Prüfungsentscheidung nachvollziehbar angewandt worden sein sollen", ist von dem beschließenden Senat weder sprachlich noch sachlich nachvollziehbar.
  • Drs-Bund, 04.07.2000 - BT-Drs 14/3750
    Auszug aus BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01
    Wie sich aus der Begründung der Bundesregierung zu dem vorgenannten Gesetz (BTDrucks 14/4061), aber auch aus der Begründung zu dem im zeitlichen Zusammenhang damit eingebrachten Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (BTDrucks 14/3750) ergibt, welches eine gleichlautende Revisionzulassungsvorschrift enthält, sollte mit diesen neu gefassten Zulassungsgründen --neben den Fällen der Divergenz im Sinne der dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung u.a. zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. entwickelten Kriterien-- eine Zulassung der Revision ermöglicht werden, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler unterlaufen sind, die von so erheblichem Gewicht sind, dass sie, würden sie von einem Rechtsmittelgericht nicht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.
  • BFH, 05.04.2004 - VII B 178/03

    Schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen

    Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfasst zunächst die Fälle der sog. Divergenzrevision im Sinne der dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479, m.w.N.).

    b) Der neu gefasste Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordert neben den Fällen der Divergenz auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann, weil beispielsweise dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 798).

    Soweit die Beschwerde vorträgt, dass das FG sich bei dieser Einschätzung zu Unrecht auf die Sachschilderung des Klägers bezogen habe, rügt sie eine unzutreffende Würdigung des klägerischen Vorbringens im finanzgerichtlichen Verfahren, was jedoch keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO darstellt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 798).

    Eine offensichtlich fehlerhafte Rechtsanwendung wird hiermit jedoch --wie bereits ausgeführt-- nicht dargelegt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 798).

  • BFH, 07.07.2004 - VII B 344/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    c) Zwar erfordert der neu gefasste Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO neben den Fällen der Divergenz auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann, weil beispielsweise dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798).
  • BFH, 22.07.2014 - XI B 29/14

    Verweis einer Rechnung auf ergänzende Geschäftsunterlagen - Vorliegen einer

    d) Vor diesem Hintergrund hat das FA mit seinen Ausführungen auch nicht konkludent einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798) dargelegt, der die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern würde.
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Rechtsprechung
   BFH, 20.01.1965 - I 175/64 S   

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https://dejure.org/1965,594
BFH, 20.01.1965 - I 175/64 S (https://dejure.org/1965,594)
BFH, Entscheidung vom 20.01.1965 - I 175/64 S (https://dejure.org/1965,594)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 1965 - I 175/64 S (https://dejure.org/1965,594)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung eines Gewerbesteuermeßbescheids unter Hinzurechnung oder Kürzung von gesellschaftlichen Gewinnen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 81, 635
  • BStBl III 1965, 228
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 20.01.1965 - I 175/64 S
    In Höhe des Unterschieds zwischen den ursprünglich gemäß § 8 Ziff. 6 hinzugerechneten und den später im Rechtsmittelverfahren vom Finanzgericht anerkannten Vergütungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer nahm es im Hinblick auf das inzwischen ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 845/58 vom 24. Januar 1962 (BStBl 1962 I S. 500), durch das § 8 Ziff. 6 GewStG teilweise für nichtig erklärt wurde, keine Hinzurechnungen vor.
  • BFH, 03.07.1964 - VI 78/63 S

    Berufung eines Finanzamtsvorstehers gegen Einspruchsentscheidungen des

    Auszug aus BFH, 20.01.1965 - I 175/64 S
    Insoweit vermag § 35 b GewStG die Rechtskraftwirkung des früheren Bescheids, die nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unberührt bleibt, nicht zu durchbrechen (siehe zu der vergleichbaren Rechtslage nach § 218 Abs. 4 AO Urteile des Bundesfinanzhofs VI 23/62 U vom 12. Juli 1963, BStBl 1963 III S. 471, Slg. Bd. 77 S. 416; VI 78/63 S vom 3. Juli 1964, Slg. Bd. 80 S. 257 unter Ziff. IV).
  • BFH, 27.04.1961 - IV 336/59 U

    Zulässigkeit der nachträglichen Heranziehung eines Steuerpflichtigen zur

    Auszug aus BFH, 20.01.1965 - I 175/64 S
    Die Anwendung des § 35 b GewStG hat nicht zur Folge, daß sich körperschaftsteuerlicher und gewerbesteuerlicher Gewinn aus Gewerbebetrieb notwendig entsprechen müssen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 336/59 U vom 27. April 1961, BStBl 1961 III S. 281, Slg. Bd. 73 S. 34; IV 188/60 U vom 20. September 1962, BStBl 1963 III S. 10, Slg. Bd. 76 S. 25).
  • BFH, 12.07.1963 - VI 23/62 U

    Wiederaufrollen eines Steuerfalles wegen Ersetzung eines Bescheides wegen

    Auszug aus BFH, 20.01.1965 - I 175/64 S
    Insoweit vermag § 35 b GewStG die Rechtskraftwirkung des früheren Bescheids, die nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unberührt bleibt, nicht zu durchbrechen (siehe zu der vergleichbaren Rechtslage nach § 218 Abs. 4 AO Urteile des Bundesfinanzhofs VI 23/62 U vom 12. Juli 1963, BStBl 1963 III S. 471, Slg. Bd. 77 S. 416; VI 78/63 S vom 3. Juli 1964, Slg. Bd. 80 S. 257 unter Ziff. IV).
  • BFH, 20.09.1962 - IV 188/60 U

    Berichtigung der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages

    Auszug aus BFH, 20.01.1965 - I 175/64 S
    Die Anwendung des § 35 b GewStG hat nicht zur Folge, daß sich körperschaftsteuerlicher und gewerbesteuerlicher Gewinn aus Gewerbebetrieb notwendig entsprechen müssen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 336/59 U vom 27. April 1961, BStBl 1961 III S. 281, Slg. Bd. 73 S. 34; IV 188/60 U vom 20. September 1962, BStBl 1963 III S. 10, Slg. Bd. 76 S. 25).
  • BGH, 23.03.2006 - IX ZR 140/03

    Beratungspflichten des Steuerberaters bei der Anfechtung von

    Das Finanzamt ist in seiner Beurteilung in dem einen Verfahren nicht an diejenige in dem anderen Verfahren gebunden (BFHE 73, 34, 38 f; 81, 635, 638; BFH HFR 1965, 467; BFH/NV 1994, 303, 304; Tipke/Kruse, AO/FGO § 40 FGO Rn 36, 42).
  • BFH, 27.08.2003 - VIII B 150/02

    NZB: Subsumtionsfehler

    b) Unschlüssig ist ferner die Rüge, eine Revisionsentscheidung sei --aufgrund der Abweichung des FG vom Urteil des BFH vom 20. Januar 1965 I 175/64 S, BFHE 81, 635, BStBl III 1965, 228-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz FGO).

    Zum anderen beruft sich die Klägerin im Kern lediglich darauf, die Vorinstanz habe die Grundsätze des Urteils in BFHE 81, 635, BStBl III 1965, 228, im Streitfall falsch angewendet.

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.06.2009 - 4 K 2704/07

    Mitunternehmerschaft bei Ehegatten

    Sie beschränkt sich jedoch nicht nur auf die rein rechnerische Änderung des Gewinns als Teil des Gewerbeertrags, sondern umfasst die Hinzurechnungen und Kürzungen gem. §§ 8 und 9 GewStG, soweit diese von der Änderung dem Grund und der Höhe nach betroffen sind (s. BFH-Urteil vom 20. Januar 1965 I 175/64, BStBl III 1965, 228).
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